Pop-up-Store auf der Brüsseler Straße

Neuer Raum auf der Brüsseler Straße: Ob als Pop-up-Store zum Präsentieren von Ware, als Büro für eine Agentur oder als neues Ladenlokal – Dem Interessenten sind alle Möglichkeiten geboten. Besonders die Möglichkeit der Kurzzeitmietung macht die Nutzung als Pop-up-Store zum Präsentieren von neuartigen Produkten für einige Interessenten besonders attraktiv. Und durch die orangefarbene Schaufensterbeklebung ist das Ladenlokal auf jeden Fall schon mal ein „Hingucker“!

Der Pop-up-Store verfügt über eine Mietfläche von ca. 110 m² und bietet sich insbesondere für Nutzungen aus dem Bereich Einzelhandel an. Die Anmietung des Stores kann zeitnah sowohl für einen kürzeren Zeitraum (ab 4 Wochen) oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Die Lage mitten im Belgischen Viertel spricht für sich. Sprechen Sie uns an für weitere Informationen!

Vorteile einer kurzzeitigen Nutzung

Derzeit sind viele innovative Ladenmieter auf der Suche nach Flächen, die sie kurzzeitig – in der Regel einige Wochen bis wenige Monate – mieten können. In der Regel dient es ausländischen Firmen dazu, den deutschen Retail-Markt kennenzulernen. Oder es soll getestet werden, ob Produkte in einer bestimmten Geschäftslage angenommen werden oder vielmehr ein alternativer Standort die bessere Wahl wäre. Auch die Hersteller saisonaler Produkte schwören auf Interims-Geschäfte. Die Vorteile für die Händler liegen auf der Hand: Ihr Risiko ist überschaubar. Falls ein Konzept nach wenigen Wochen nicht den nötigen Zuspruch findet, wird es wieder eingedampft. Ist die Resonanz gut, kann eventuell mit dem Vermieter ein klassischer Mietvertrag ausgehandelt oder in der Nachbarschaft ein größerer Laden angemietet werden.

Größte Nachfragegruppe: Schuh- und Modeläden

Gerade Mode- oder Schuhläden, die die größte Nachfragegruppe nach Pop-up- Stores stellen, schätzen es, wenn der Vorgänger Regale, Theken und Umkleidekabinen dagelassen hat, die – mit frischer Farbe versehen – genutzt werden können. Ansonsten aber gilt, dass Kurzzeit-Shops den Charme des Unvollkommenen und Provisorischen ausstrahlen sollen. Ratsam ist es, für die Nutzer abgespeckte Mietverträge abzuschließen, die nicht lange verhandelt werden müssen.

Aber nicht alle Retail-Flächen sind für diese Konzepte geeignet und vor allem Vermieter in B- und C-Lagen dürfen nicht darauf vertrauen, dass diese Stores ihre Vermietungsprobleme auf Dauer lösen. Gefragt sind vielmehr trendige Nebenlagen, in denen ein experimentierfreudiges, junges Publikum unterwegs ist, das bereit ist, neue Waren zu testen.

Ein abgespeckter Mietvertrag ist ausreichend!

Bei Pop-up-Mietverträgen gilt, dass bei einer Mietdauer von weniger als einem Jahr abgespeckte Mietverträge ausreichen, in denen beispielsweise die Betriebskosten als Pauschale vereinbart werden. Ein Light-Mietvertrag muss auch keine Vereinbarungen für die Übertragung von Instandhaltungsarbeiten auf den Mieter enthalten.
Bei der Beschreibung der Mietsache sind Klauseln ausreichend, denen gemäß die Gewerbefläche so übernommen wird, wie sie der Vormieter hinterlassen hat und sie auch so nach Vertragsende zurückzugeben ist. Auch sind keine Konkurrenzschutzklauseln vonnöten.

– Jan Seidenfaden | Abteilungsleiter Ladenvermietung

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