Ausbildung während der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie hat schon seit über einem Jahr Einfluss auf unser Leben genommen. Da sich dies auch in nächster Zeit höchstwahrscheinlich nicht grundlegend ändern wird, möchten wir Ihnen einen Einblick in aktuelle Regelungen für Auszubildende geben.

Derzeit haben viele Berufsschulen geschlossen und es wird aktuell versucht dies mit Hilfe von Online-Unterricht zu kompensieren. Wird dies seitens der Schule nicht angeboten, ist der Auszubildende dazu verpflichtet im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Azubi es verweigern kann im Betrieb zu erscheinen, da auf dem Weg zum Betrieb oder vor Ort das Ansteckungsrisiko erhöht sein kann. Die Antwort lautet grundsätzlich - Nein. Das mögliche Risiko ist kein ausreichender Grund für Auszubildende, zu Hause zu bleiben. Es geht sogar so weit, dass man bei nicht Erscheinen ohne vorherige Abstimmung, gegen die vertragliche und gesetzliche Lernpflicht verstößt. Dies kann dazu führen, dass man im schlimmsten Fall, nicht mehr zur Abschlussprüfung zugelassen wird.

Eine Möglichkeit, um ein konkretes Ansteckungsrisiko in besonderen Fällen zu verringern wäre es, die Auszubildenden (teilweise) im Homeoffice arbeiten zu lassen. Dies ist aber nicht die Regel, da ein Ausbilder persönlich anwesend sein muss, um den Auszubildenden ordnungsgemäß anzuleiten. Jedoch ist es aufgrund der derzeitigen Umstände vertretbar, dem Auszubildenden das Arbeiten im Homeoffice zu gestatten, sofern man dies z. B. durch konstanten E-Mail-Verkehr oder Videomeetings kontrolliert.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, den Auszubildenden in Kurzarbeit zu schicken - dies ist nicht leicht umzusetzen, da ein Betrieb seiner Ausbildungspflicht nachkommen muss und wenn dies nicht gewährleistet werden kann, kann dem Auszubildenden im schlimmsten Fall ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb zustehen (z. B. wenn dieser kaum oder gar nicht ausgebildet werden konnte). Erst wenn alle Mittel ausgeschöpft sind (z. B. Versetzung in eine andere Abteilung, Vorziehen anderer Lerninhalte, usw.), ist es gestattet den Azubi in Kurzarbeit zu schicken. Sollte anschließend Kurzarbeit angeordnet werden, so hat der Auszubildende die nächsten 6 Wochen ein Recht auf die volle Ausbildungsvergütung.

Unter besonderen Umständen können Auszubildende im Einzelfall in den Urlaub geschickt werden. Die Umsetzung ist allerdings schwierig, da Arbeitgeber nur im Rahmen ihres Direktionsrechts Betriebsurlaub anordnen können. Durch diese Regelung darf jedoch nicht der gesamte Jahresurlaub in Anspruch genommen werden.

Derzeit Zeit haben viele Azubis zusätzlich Angst um ihren Job und die Zukunft im Betrieb. Einem Auszubildenden kann jedoch nicht „einfach so“ bei einer (drohenden) Insolvenz gekündigt werden. Dies ist nur möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit zum völligen Stillstand kommt und dadurch seine Ausbildungseignung verliert. In dem Fall, kann auch kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden - jedoch ist der Betrieb dazu verpflichtet, rechtzeitig und zusammen mit der Agentur für Arbeit einen neuen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu finden.

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