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Gewerbemietvertrag: Konkurrenzschutz und Nutzungsgenehmigungen

Konkurrenzschutz

Diejenigen die gewerblich tätig sind und in die Anmietung einer Fläche investieren, wollen keinen direkten Konkurrenten im selben Objekt haben. Dies vertraglich festzuhalten, ist dementsprechend wichtig.

Die direkte Nachbarschaft zu Mitstreitern aus derselben Branche kann nicht nur, sondern ist für viele Gewerbetreibende existenzgefährdend. Jedoch sind nicht nur Mieter daran interessiert ein „Alleinstellungsmerkmal“ zu haben, auch Vermieter möchten auf Grund von Konkurrenzsituationen, keine häufige Fluktuation in ihren Objekten haben. Ein Konkurrenzschutz kann sowohl für das jeweilige Mietobjekt als auch für eine unmittelbar an dieses Objekt angrenzende Immobilie mietvertraglich vereinbart werden. Natürlich müssen beide Immobilien im Besitz des Eigentümers sein.

Grundsätzlich gilt, enthält der Mietvertrag keine genau definierte Klausel zum Konkurrenzschutz, greift eine sogenannte vertragsimmanente Schutzklausel. Bedeutet: Mieter können darauf bestehen, dass das Kernsortiment (ersten 20 Prozent aller vertriebener Artikel, bezogen auf den Umsatz) geschützt wird. Wird zum Beispiel ein zweiter Getränkemarkt im selben Gebäude vermietet, liegt eindeutig ein Verstoß gegen den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz vor. Wenn aber ein Kiosk auch ein Regal mit Getränken hat, wird der Getränkehändler in seinem Kerngeschäft nicht verletzt.      

Klar ist, dass deutliche Vereinbarungen zu treffen sind, denn Vermieter sowie auch Mieter profitieren voneinander. Hierbei hilft es, die Nutzung der Mietsache deutlich im Mietvertrag festzulegen. Vermieter sind daran interessiert, dass die Flächen florieren. Nur dann sind diese langfristig gut vermietbar und der Wert der Immobilie bleibt erhalten oder steigt sogar an.

Nutzungsgenehmigungen

Je nach Branche und Nutzung sind bauliche Voraussetzungen zu schaffen. Vertraglich können zwei unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden:

  1. Der Vermieter sorgt für die Zulässigkeit und rechtlich genehmigte Nutzung des Mietobjektes. Die hierfür geltenden Voraussetzungen sind während der gesamten Mietdauer vom Vermieter zu erhalten.

  2. Der Vermieter trägt ausschließlich die Verantwortung dafür, dass das Mietobjekt baurechtlich für eine gewerbliche Nutzung genehmigt ist. Der Mieter ist für die Herstellung der Voraussetzungen für sein jeweiliges Gewerbe verantwortlich. Für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen hat der Mieter Sorge zu tragen.

Ein Tipp: Erkundigen Sie sich im Vorfeld einer Anmietung  beim zuständigem Bauordnungsamt, welche Nutzung und die damit einhergehenden Voraussetzungen zu erfüllen sind.

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20.11.2025

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