Corona-Krise: Was ist noch erlaubt?

Wird in Deutschland weiterhin gebaut? Können Mieter ihre Geschäftsfläche kurzfristig untervermieten? Darf ein Gewerbe umfunktioniert werden? Kann eine Gewerbeimmobilie frühzeitig gekündigt werden? Oder können sich Gewerbemieter auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen?

Können Mieter ihre Geschäftsfläche kurzfristig untervermieten?

In der Regel ist es gestattet einen Teil der angemieteten Fläche unterzuvermieten - trotzdem sollte man immer im Mietvertrag nachschauen, ob es darin nicht ausdrücklich verboten wurde. Selbstverständlich sollten Sie den Vermieter dazu immer involvieren. Den Untermietvertrag sollte man mit dem Hauptmietvertrag vereinbaren, das heißt die Regeln gelten nicht nur für den Hauptmieter, sondern auch für den Untermieter. Die Laufzeit und den Mietpreis kann man dabei individuell selbst bestimmen. Die Pflichten des Hauptmieters bleiben immer vollständig bestehen.

Darf ein Gewerbe umfunktioniert werden?

Wenn in der Gewerbenutzung nichts spezielles vereinbart wurde, darf der Mieter jedes legale Gewerbe ausüben. Der Nutzungszweck wird nicht oft klar formuliert. Sie sollten wissen, dass eine zu starke Umwidmung, große rechtliche Probleme mit sich führen kann. Es würde zum Beispiel zu großen Problemen führen, wenn Sie in einer Lagerhalle ein Restaurant betreiben würden (die hygienische Gewährleistung wäre nicht gegeben).

Kann eine Gewerbeimmobilie frühzeitig gekündigt werden?

Einen Anspruch auf eine außer-ordentliche Kündigung hat man wegen Corona nicht. Der Mietvertrag und die Kündigungsbedingungen laufen in der Regel unverändert weiter. ​

Können sich Gewerbemieter auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen?

Der § 313 BGB besagt, welche Regeln bei Störungen der Geschäftsgrundlagen eintreffen. Sie sollten im Mietvertrag vereinbaren, auf welche Optionen Sie sich bei einem Wegfall der Grundlage berufen können. Wie zum Beispiel in dem Fall, wenn ein allgemein Mediziner in dem Gebäude, in dem Sie eine Apotheke führen, auszieht - dies könnte ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Als Grundlage für einen Vertrag sollte festgehalten sein, dass ausreichend Kunden kommen, um Gewinne zu erzielen. Das Risiko trägt dabei der Mieter, wenn er es nicht schafft Kunden zu generieren. Wirtschaftliche und soziale Katastrophen sind nicht mit der Störung der Geschäftsgrundlagen zu verstehen.

Sogar bei einer Störung der Geschäftsgrundlage gibt es keine direkte Kündigungsmöglichkeit, allerdings eine Vertragsanpassung zwischen Mieter und Vermieter. Eine Möglichkeit bei der Vertragsanpassung, wäre es, die Miete zu stunden oder nur einen Teil der Miete zu zahlen. Sehr viele Geschäfte sind z. B. in Einkaufszentren betroffen - andere wiederum nicht. Der Betreiber des Einkaufszentrums muss darauf achten, dass Geschäfte wie zum Beispiel Apotheken trotzdem noch öffnen können und Geschäfte, in denen nichts Alltags Notwendiges verkauft wird, schließen. Mieter können sich auf eine Mietminderung berufen, wenn der Betreiber das Einkaufszentrum komplett schließen sollte.

Wird in Deutschland weiterhin gebaut?

In Deutschland wird noch weitergebaut. Die Sicherheitsmaßnahmen sind dabei sehr hoch, um Ansteckungen zu vermindern. Falls es auf einer Baustelle zu einer bestätigten Infektion kommen sollte, müsste der ganze Bautrupp vorübergehend unter Quarantäne gestellt werden. Allerdings bereiten die Grenzschließungen im Hinblick auf die Arbeitskräfte Sorge, da viele Arbeitskräfte häufig aus Osteuropa (z. B. Polen) stammen.

Kommt es zu einer Verzögerung, kann nicht deutlich genannt werden, wer dafür Haftung verantwortlich ist. Es besteht die Möglichkeit, dass die Corona-Krise als höhere Gewalt geltend gemacht werden kann. Vom Bundesministerium ist ein Erlass für Baustellen des Bundes vorgesehen.

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