Arbeitsrichtlinien für ein Großraumbüro – dringend zu beachten!
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung. Früher hießen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Arbeitsstättenrichtlinien, daher kommt auch noch die aktuelle Abkürzung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten: ASR.
Die Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt resp. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Mit „Großraumbüro“ ist eine räumliche Zusammenfassung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen auf einer Fläche von mindestens 400 m² gemeint. Besonders für die Gesundheit der Mitarbeiter, als auch für die Qualität der Arbeitsergebnisse ist es wichtig, dass die Arbeitsplätze an die Tätigkeiten der Mitarbeiter angepasst werden. Die Bewegungsflächen der Angestellten sollten mindestens 1,50 m² am Arbeitsplatz vorweisen, so wird sichergestellt, dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
Sollte dies nicht möglich sein, muss den Mitarbeitern in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m² große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. Die Bewegungsfläche reduziert sich bei Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen auf mindestens 1 Meter und die Mindesttiefe im Sitzen und Stehen soll ebenfalls mindestens 1 Meter betragen.
Auch die Richtlinien für die Höhe im Büroraum sollten eingehalten werden. Ein Großraumbüro muss mindestens eine Höhe von 3 Metern vorweisen. Bei mehr als 2.000 Quadratmetern sollte die Höhe sogar mindestens 3,25 Meter betragen. Der Arbeitsschutz sieht also mindestens 12 bis 15 m² Fläche pro Arbeitnehmer vor. Dabei ist es wichtig, dass sich die o. g. Quadratmeter ausschließlich auf einen Arbeitsplatz beziehen, mit Ausnahme der Verkehrsflächen, der Bewegungsflächen anderer Mitarbeiter und Stell- und Funktionsflächen für Einrichtungen und Einbauten.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass jeder Beschäftigte seine Arbeit ungestört erledigen kann und nicht durch z.B. Einbauten, Einrichtungen oder sonstige Gegenstände, in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Auch Sicherheitsabstände sollten berücksichtigt werden.
Im Großraum kommt es häufig vor, dass mehrere Arbeitsplätze nebeneinander angeordnet sind. In diesem Falle muss die Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,20 Meter betragen. Die Richtlinien müssen unbedingt eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung droht ein hohes Bußgeld oder sogar der Entzug der Gewerbeerlaubnis.
Neben den Gewerbeaufsichtsämtern und der Arbeitsschutzbehörde ist auch falls vorhanden der Betriebsrat dazu verpflichtet, das Einhalten solcher Vorgaben zu gewährleisten. Im Falle eines Verstoßes, muss der Betriebsrat (falls vorhanden) diesen auch der staatlichen Arbeitsschutzbehörde melden.