Ist eine Gewerbeanmeldung und Konzession notwendig?

Ja! Für den Betrieb eines gastronomischen Betriebes ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Ein gastronomischer Betrieb liegt vor, wenn

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gaststätten, die keinen Alkohol ausschenken, sind seit dem 1. Juli 2005 erlaubnisfrei. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die für alle Gaststätten zu beachtenden Vorschriften (Lebensmittelrecht, Baurecht, Jugendschutz, Sperrzeit) sind auch von erlaubnisfreien Betrieben einzuhalten.

Soll eine Gaststätte betrieben werden, in der auch Alkohol ausgeschenkt wird, ist zudem eine sogenannte Konzession (Gaststättenerlaubnis) notwendig. Diese Konzession wird vom zuständigen Ordnungsamt der betreffenden Gemeinde oder Stadt ausgestellt. Für die Erteilung einer solchen Gaststättenerlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des Antragstellers müssen auch die objektbezogenen Voraussetzungen der betreffenden Gastronomieimmobilie nachgewiesen werden. Bei Vorliegen aller Kriterien erhält der Antragsteller eine Konzession, die jedoch auf einen Betreiber, eine gewisse Betriebsart und die genannten Räume beschränkt ist. Die Konzession kann dementsprechend nicht auf andere Gastronomieimmobilien übertragen werden.

Für eine erfolgreiche Gewerbeanmeldung und/ oder Konzession benötigen Sie folgende Unterlagen für die Antragstellung:

Unterlagen
  • Grundrisszeichnung aller Betriebsräume
    (Schankraum, Küche, Gasträume, Beherbergungsräume, Toilettenanlagen einschließlich eventuellen Personaltoiletten sowie Lebensmittel- und Getränkelagerräume; eventuell auch bei Außengastronomie-Terrasse oder Bürgersteigfläche) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:50 oder 1:100 mit eigenhändiger Unterschrift versehen
  • Schnittzeichnung des Gewerbebetriebes in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:50 oder 1:100 mit eigenhändiger Unterschrift versehen
  • Lageplan in zweifacher Ausfertigung mit eigenständiger Unterschrift versehen (erhältlich beim Katasteramt der Stadt oder des Kreises)
  • Baugenehmigung mit Abnahmebescheinigung nach der Bauzustandsbesichtigung; wird eine vorhandene Gaststätte ohne Änderung der Betriebsart oder der Räume übernommen, muss die Baugenehmigung nicht vorgelegt werden.
  • Pachtvertrag bzw. Mietvertrag in Kopie
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitz-Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Führungszeugnis nach der Belegart 0 vom Bundeszentralregister in Berlin, zu beantragen bei der Meldebehörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Berlin, zu beantragen bei der Meldebehörde
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis der Aufenthaltsgenehmigung
  • Kopie des Unterrichtungsnachweises (beziehungsweise Anmeldebestätigung) der Industrie-und Handelskammer
  • Für juristische Personen (GmbH, AG, e.V.) ist ferner ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregisters und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung vorzulegen
                                            

Betriebsarten

Neben einer Schankwirtschaft gibt es weitere Betriebsarten:

  • die Trinkhalle („Kiosk“, „Stehbistro“)
    Ein normaler „Kiosk“ bedarf keiner speziellen Erlaubnis; er ist ein Einzelhandelsbetrieb und an das Ladenöffnungsgesetz NRW gebunden. Wichtig: Eine Schank- oder Speisewirtschaft betreibt auch der, der in einem Kiosk Flaschenbier verkauft, wenn jenes im Thekenbereich konsumiert wird. Hierzu sind besondere Vorrichtungen wie Sitzgelegenheiten oder Stehtische nicht erforderlich. Entscheidend ist auch nicht, ob der Verkäufer das sofortige Trinken oder Essen billigt oder nicht, es genügt, dass er es duldet.
  • Diskothek, Musikgaststätte (ohne Live-Musik). Die Erlaubnis für eine solche Gaststätte ist nur möglich, wenn zusätzliche Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Hierzu muss das Bauaufsichtsamt seine Zustimmung geben.
  • Unterhaltungsgaststätte (mit Live-Musik)
  • Tanzlokal (ebenfalls Schallschutz beachten)
  • Barbetrieb, Cabaret, barähnlicher Betrieb

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