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Die Indexklausel im Gewerbemietrecht

Die Indexklausel oder auch Gleitklausel, Preisklausel oder Wertsicherungsklausel genannt, dient der Regulation des Mietpreises einer Immobilie im Gewerbebereich. Sie soll den Mietpreis entsprechend der Inflations- bzw. Deflationsrate anpassen und ist in den meisten Gewerbemietverträgen zu finden.

Als Bezugsgröße muss der Preisindex eines Statistischen Amtes hinzugezogen werden, Bsp.: Verbraucherpreisindex. Wichtig zu wissen und zu beachten ist jedoch: Nicht alle Formen und Varianten der Indexklausel sind zulässig.

Grundsätzlich muss zwischen echten und unechten Indexklauseln differenziert werden.
Bei ersterer wirkt sich die Veränderung des zum Vergleich gezogenen Preisindexes direkt auf den zu zahlenden Mietzins aus. Sie ist zudem grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Vermieter verzichtet für mindestens zehn Jahre auf das ordentliche Kündigungsrecht oder der Mieter hat das Recht auf eine Verlängerung der Vertragsdauer von derselben Zeit.
Bei der unechten Indexklausel hingegen passt sich die Miete nicht automatisch an, sondern kann sich nur durch vorherige Vertragsverhandlungen verändern. Sie ist grundsätzlich immer wirksam und rechtszulässig. Einzige Ausnahme stellen sogenannte „Upwards-Only-Klauseln“ dar, bei der der Mietpreis nur nach oben korrigiert werden kann, aber im Falle einer Deflation gleich bleibt. Diese Klauseln dürfen nämlich keine der Vertragsparteien benachteiligen. Dazu zählt auch die überproportionale Änderung des Mietpreises im Verhältnis zur Bezugsgröße – unterproportional hingegen, ist jedoch zulässig.

Verstößt eine vereinbarte Indexklausel gegen diese Auflagen ist sie zwar unzulässig, jedoch nicht unbedingt unwirksam. Dazu muss sie zunächst offiziell rechtlich als unwirksam festgestellt werden. Zu beachten ist dabei: Die Miete kann in solchen Fällen nicht vom Mieter zurückgefordert werden. Aus der Sicht des Vermieters ist es jedoch sehr wohl möglich, die Mietdifferenz der letzten 3 Jahre einzuholen.

Zum Schluss ein nützlicher Hinweis für den Realfall: Vom Vorteil ist es für den Mieter immer, eine Vereinbarung im Mietvertrag festzuhalten, die den Vermieter verpflichtet, den Mieter vor einer Mieterhöhung zu benachrichtigen. Dadurch kann unerwarteten Kostenanstiegen vorgebeugt und ggf. Verhandlungsspielraum geschaffen werden.

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20.11.2025

Azubi-Tag 2025

Auch dieses Jahr hat Larbig & Mortag Immobilien für die Auszubildenden und Studenten einen besonderen Tag organisiert. Mit dem Ziel, den Teamgeist zu stärken, gemeinsame Erinnerungen zu schaffen und allen Beteiligten eine abwechslungsreiche Auszeit vom Arbeitsalltag zu ermöglichen. Am Mittwochmittag versammelte sich die Gruppe und voller Vorfreude wurde das zuvor geheim gehaltene Programm vorgestellt.
Das Ziel lautete Le Mans Kartbahn in Köln. Dort hatten alle die Gelegenheit, ihre Fahrkünste auszuprobieren und sich mit Kolleginnen und Kollegen auf der Strecke zu messen. Nach einigen lockeren Runden zum Eingewöhnen begann der erste Wettkampf. Alle gaben alles, um die 25 Runden als Erste oder Erster zu beenden. Nach einer kurzen Pause startete direkt der zweite Durchgang mit weiteren 25 Runden. Die Begeisterung war groß und die Konkurrenz spürbar, weshalb bis zum Schluss volle Konzentration gefragt war. Anschließend wurden die drei schnellsten Fahrerinnen und Fahrer, von den Azubis und Studenten, geehrt und mit viel Applaus und einem kleinen Preis gefeiert. Zum Abschluss ging es für die Gruppe weiter zur Motorworld. Im Restaurant „Ahoi“ wartete ein gemeinsames Abendessen, das den Tag perfekt abgerundet hat. Zwischen beeindruckenden Fahrzeugen, leckerem Essen und vielen Gesprächen über die spannenden Rennmomente klang der Ausflug entspannt aus.   Insgesamt ein sehr gelungener Azubi-Tag 2025, der allen Beteiligten noch lange in Erinnerung bleiben wird.

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