Raumkonzepte und Arbeitswelten.
Kaum ein anderes Thema beeinflusst die Gewerbeimmobiliensuche wie die aktuellen Trends und Entwicklungen der Arbeitswelten. Larbig & Mortag unterstützt Sie als Experte für Gewerbeimmobilien auch in diesem Bereich.
Arbeitswelten bestimmen die Gewerbeimmobiliensuche
Ausgehend vom immer größer werdenden Innovationsdruck der Unternehmen und den sich damit ständig ändernden Anforderungen an den Büroraum, ist die Suche nach einer neuen Bürofläche heute mehr als nur die reine Besichtigungstour. Frühzeitig müssen sich Unternehmen heute Gedanken zum zukünftigen Konzept machen. Denn wer sich nicht weiterentwickelt, keine neuen Ansätze sucht, keine Impulse setzt, muss sich früher oder später seinem Wettbewerb geschlagen geben – meist gegenüber kleineren, häufig innovativen Jungfirmen oder Start-ups.
Damit Sie Ihr Wunschbüro effizient und professionell finden, helfen wir Ihnen gerne auf diesem wichtigen Weg mit unserem Leitfaden.
Hier zum Expertenwissen rund um Arbeitswelten und Raumkonzepte.
Büroimmobilien sind unsere Leidenschaft und unser Auftrag. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Berater auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
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Gesetzliche Vorschriften und Grundlagen
Die nachstehenden Regelungen zeigen einen Auszug der wichtigsten Vorschriften zur Planung von Büroräumen.
Die Richtlinie 89/ 391/ EWG v m 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit wird auch als europäisches "Grundgesetz" zur Arbeitssicherheit bezeichnet.
Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.
Die Produktsicherheitsrichtlinie ist als Auffang- Richtlinie für Produkte und Sicherheitsrisiken anzusehen, die nicht durch die anderen existierenden Produktrichtlinien erfasst werden. Darüber hinaus hat sie eine Dachfunktion, indem sie die vorhandenen Sicherheitsrichtlinien um spezielle Bestimmungen z. B. zur Marktüberwachung ergänzt. Die Richtlinie trat am 15. Januar 2002 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2004 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde dazu das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erlassen.
Bildschirmrichtlinie 90/ 270/ EWG und Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Die Richtlinie 90/ 270/ EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG.
Wie im Vorspann zu der Bildschirmrichtlinie dargestellt, ist die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.
Bildschirmrichtlinie 90/ 270/ EWG und Bildschirmarbeitsverordnung (sBildscharbV)
Die Bildschirmarbeitsverordnung ist die Umsetzung der EU- Bildschirm- Richtlinie in deutsches Recht und trat im Dezember 1996 in Kraft. Die Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten bis auf einige wenige Ausnahmen. Sie bildet damit auch für die Arbeit mit Bildschirmgeräten im Bürobereich eine wesentliche gesetzliche Grundlage.
Die BildscharbV geht von einem ganzheitlichen Arbeitsschutz aus. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, die spezifischen Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zu bewerten und darauf gestützt technische, ergonomische, arbeitsmedizinische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Alle Merkmale und Aspekte der Bildschirmarbeit, die Einfluss auf Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten haben können, sind angesprochen. So werden Anforderungen an das Bildschirmgerät, an Ein- und Ausgabegeräte und sonstige Arbeitsmittel, an den Arbeitstisch, den Arbeitsstuhl und die Arbeitsumgebung gestellt.
Zudem enthält die Richtlinie auch Festlegungen zum Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Anforderungen an Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit der Software. Letzter Termin, diese Anforderungen in die Praxis umzusetzen, war der 31.12.1999.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) v m 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) , zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2907) .
Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und setzt die EU- Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz in deutsches Recht um.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl I. S 1885) , zuletzt geändert am 25. November 2003
(BGBl. I S. 2325).
Mit der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber soll erreicht werden, dass Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden und arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse im Betrieb verwirklicht werden können. Zudem sollen die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.